| KanzleiprofilLeistungsspektrumVerkehrsrechtArbeitsrechtFamilienrechtStrafrechtKontakt |
 |
Strafverteidigung so wie wir sie verstehen, bedeutet für die Rechte der
Beschuldigten einzustehen. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf
Strafverteidigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dazu im
Jahre 2004 (BVerfG, 2 BvR 1520/01 v. 30. März 2004) ausgeführt:
"Die
Institution der Strafverteidigung ist durch das Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes gesichert. Der auf die Ermittlung
des Sachverhalts hin angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe, den
staatlichen Strafanspruch im Interesse des Rechtsgüterschutzes
Einzelner und um der Allgemeinheit willen durchzusetzen, muss fair
ausgestaltet sein (vgl.BVerfGE 57, 250 <275 ff.> ;
ständige Rechtsprechung); seine Durchführung ist mit erheblichen
Belastungen und möglichen weit reichenden Folgen für den Betroffenen
verbunden. Der Einzelne muss auf den Verlauf des gegen ihn geführten
Verfahrens und auf dessen Ergebnis aktiv und wirkungsvoll Einfluss
nehmen können. Ein rechtsstaatliches und faires
Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den
Strafverfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits.
Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und
umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf
die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen
Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen
könnte.
Die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der
dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn
entlastenden Umstände zu Gehör bringt, ist für die Herstellung von
"Waffengleichheit", abgesehen von einfach gelagerten Situationen,
unentbehrlich (vgl. Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren,
2000, S. 397 ff.). Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren
von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu
lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK
gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
verfassungsrechtlich verbürgt.
Mit der Verankerung
des Rechts auf Verteidigung im Verfassungsprinzip des rechtsstaatlichen
Strafverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht von jeher freie Wahl
und Vertrauen als Voraussetzungen einer effektiven Strafverteidigung
hervorgehoben (vgl. BVerfGE 66, 313, 318 f.; ständige Rechtsprechung).
Nur
wenn der Beschuldigte auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers
zählen kann, ist die Vorbedingung für das Entstehen eines
Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne dass eine Strafverteidigung
nicht wirkungsvoll sein kann (vgl. Ackermann, Zur
Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts in Strafsachen, in:
Festschrift zum Hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentags
1860 - 1960, Bd. I, S. 479, 488)."
Die oftmals komplexe und
schwierige Verfahrensthematik muss unter juristischen, psychologischen
und taktischen Aspekten betrachtet und mit entsprechendem
kommunikativen Geschick und großer Sorgfalt angegangen werden. Hier
sind Fachkenntnis, Erfahrung und Einsatz ausschlaggebend. |
| |
|