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Der Geschädigte trägt für die ihm entstandenen Schäden die
Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz ergibt sich für den
Bereich der Kraftfahrzeugschäden aus § 3 Nr. 7 PflVersG.
1. Schmerzensgeld - generell:
- Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen
- Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen
- Umfang erlittener Schmerzen
- Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)
- Verbleibender Dauerschaden
- Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger
- Mitverschulden des Geschädigten
- Ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.)
- Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung
2. Heilungskosten:
Der
ersatzpflichtige Personenschaden umfaßt auch die Heilungskosten.
Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt- und Behandlungskosten, die durch
den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.
- Eigenanteile für Zahnbehandlungs - Brillen - und Krankentransportkosten
- Haushalts- Hilfskraft für eine Mutter
- Ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)
- Auslandsbehandlungskosten, sofern diese medizinisch erforderlich sind
- Kosten für kosmetische Narbenbehandlungen
- Kosten für ein TV im Krankenhaus, sofern gesundheitsförderlich
- Fahrtkosten zum Arzt
- Bei Kassenpatienten: Sämtliche Positionen, die vom gesetzlichen Krankenversicherer nicht übernommen werden
3. Rente:
Grundsätzlich wird ein
Schmerzensgeldanspruch durch eine einmalige Zahlung des Schädigers
abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte einen schweren
Dauerschaden erlitten hat. In manchen Fällen erhält man jedoch auch
eine lebenslange Rente, diese fällt jedoch in der Regel nicht höher aus
als eine einmalige Zahlung.
4. Wegeunfall und Berufsgenossenschaft
Hat sich
der Unfall für den Geschädigten auf dem Wege zur oder von der
Arbeitsstätte ereignet, ist er gleichzeitig ein Arbeitsunfall im Sinne
des § 550 RVO mit der Folge, dass die über die Berufsgenossenschaft
bestehende gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Deren
Leistungen umfassen die Heilbehandlung, die Rehabilitation, Übergangs-
und Krankengeld, sowie Leistungen an Hinterbliebene.
5. gesetzliche Rentenversicherung:
Eine durch
einen Verkehrsunfall eingetretene Dauerschädigung kann zugleich den
Versicherungsfall in der Rentenversicherung im Sinne einer Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit auslösen. Ist der Verkehrsunfall zugleich ein
Wegeunfall, können sich Leistungspflichten sowohl der gesetzlichen
Unfallversicherung als auch der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur
Höchstgrenze von 80 % des Jahresarbeitsverdienstes wie der
Rentenbemessungsgrundlage kumulieren.
6. Verdienstausfall:
a. Verdienstausfall bei Unselbstständigen (Arbeiter und Angestellte):
Sie haben einen Anspruch auf den Ihnen entstandenen
Verdienstausfall. In den ersten 6 Wochen jedoch nicht, da der
Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist und die
Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf ihn übergehen.
b. Verdienstausfall bei Selbstständigen:
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen
wesentlich kom¬plizierter und aufwendiger. Eine Lohnfortzahlung findet
nicht statt. Der durch den Unfall eingetretene Wegfall der
Arbeitskraft, begründet als solches noch keinen Anspruch auf
Schadensersatz. Erst wenn man durch den Wegfall der Arbeitskraft einen
Schaden erleidet, hat man einen Anspruch auf Verdienstausfall.
Insbesondere die Minderung des durch die berufliche Tätigkeit ansonsten
erzielten Gewinns oder die Kosten einer tatsächlich eingestellten
Ersatzkraft kommen hier in Betracht. Die Schadensbezifferung setzt
entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer
Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis hängt von vielen Unbekannten ab
und läßt sich häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern oder entsprechenden Sachverständigen vornehmen.
7. Psychische Schäden:
Auch seelische Schäden werden ersetzt.
8. Anwaltskosten:
Die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des vom Schädiger bzw. von der
gegnerischen Versicherung zu erstattenden Schadens.
Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst
bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen
wollen.
Beachten Sie das Schadensersatzrecht beziehungsweise die
Bedingungen des Versicherungsvertrages bei Kaskoschaden (Ihr
Fahrzeugversicherer kommt für den Schaden auf) und bei
Haftpflichtschaden (ein Dritter ist für den Ersatz des Fahrzeugschadens
verpflichtet).
Andernfalls drohen Ihnen unter Umständen
finanzielle Einbußen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche
Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz bei einem Spezalisten
für Verkehrsrecht. In unserer Kanzlei sind Sie bestens beraten.
Nach dem Verkehrsunfall:
Am
häufigsten beginnt die Arbeit der Anwälte direkt nach einem Unfall.
Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie
direkt auf Ihren Anwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte
Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Anwalt beurteilt kompetent
und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch
ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese
gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.
Die Erfahrung
zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Anwalt vertreten werden,
erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als
Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.
Tipp:
Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung
sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht
verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel
Haushaltsführungskosten zustehen?
Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt.
Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen
müssen:
- Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
- Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
- Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
- Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
- Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im
Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand
haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des
Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die
Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners.
Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
- Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
- Lassen Sie sich vor Ort von nichts und von niemandem
beeinflussen. Nehmen Sie keine »kostenlosen« Angebote von unseriösen
»Unfallhelfern« (Abschleppunternehmen, Werkstätten, Mietwagenfirmen)
an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.
- Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der
Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners
verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen!
Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über
die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder
anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten
Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert,
Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
- Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit
Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der
Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Anwalt!
Bußgeldbescheid:
Wenn ein Bußgeldbescheid droht,
gehen Sie auf jeden Fall zum Anwalt. Denn eine erfolgversprechende
Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man
sich des Beistandes eines Anwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie
können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen.
Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus
subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus
kennt ein Anwalt die Fehlerquellen, etwa beim
Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder
Abstandsmessungen. Anwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die
Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum
Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.
Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Anwalt oft noch weiterhelfen.
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